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Wemdinger Zeitpyramide

Satzung der Stiftung Wemdinger Zeitpyramide

Präambel

Anlässlich des 1200-jährigen Bestehens der Stadt Wemding wurde im Jahr 1993 mit dem Bau der "Wemdinger Zeitpyramide" begonnen. Das Kunstwerk (Bauwerk) wird aus 120 Quadern mit den Abmessungen 120 cm x 120 cm x 180 cm in einem Zeittakt von 10 Jahren im Laufe von 1200 Jahren erstellt werden. Das Werk projiziert in prozesshafter Weise die geschichtliche Tatsache des 1200-jährigen Bestehens der Stadt Wemding in die Zukunft.
Die Stiftung Wemdinger Zeitpyramide sieht ihre Aufgabe in der Fortführung dieses Prozesses, insbesondere in der Aufstellung und Finanzierung des alle 10 Jahre anstehenden Steines.
Das Bauwerk in seiner Gesamtheit, sowie der Grund und das umgebende Umfeld verbleiben im Eigentum der Stadt Wemding.

§1 Name, Rechtsstellung, Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Wemdinger Zeitpyramide". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Wemding.

§2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Errichtung der Wemdinger Zeitpyramide entsprechend der dem Projekt zugrunde gelegten Konzeption des Künstlers Manfred Laber. Diese Konzeption ist wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil dieser Satzung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Förderung folgender Maßnahmen verwirklicht:
 1. Bau der Wemdinger Zeitpyramide;
 2. Dokumentation des Projekts;
 3. Betreuung des Projekts.
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§3 Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem Barvermögen von 10.000 Euro.
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
 1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens;
 2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

§6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind
 1. der Stiftungsvorstand;
 2. der Stiftungsrat.
(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§7 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern: einer/ einem Vorsitzenden und einer / einem Stellvertreter. Sie werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zehn Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes - auf Ersuchen des Stiftungsrats - im Amt.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die ersten Mitglieder des Stiftungsvorstandes von den Stiftern bestellt. Die Amtszeit des ersten Stiftungsvorstandes endet am 31.12.2012.

§8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis vertritt die / der Vorsitzende die Stiftung allein.
(2) Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere
 1. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung;
 2. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen;
 3. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 9 Abs. 1 Satz 2).
(4) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend.

§9 Geschäftsführung, Geschäftsjahr

(1) Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsvorstand auf die Dauer von zehn Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds - auf Ersuchen des Stiftungsrats -im Amt.
(2) Abweichend von Abs. 1 werden die ersten Mitglieder des Stiftungsrates von den Stiftern bestellt.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden, die / der die Vorsitzende / den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(4) Kann der Stiftungsrat nicht vom Stiftungsvorstand bestellt werden, so fällt diese Aufgabe abweichend von Abs. 1 dem 1. Bürgermeister der Stadt Wemding, oder einer vom ihm zu benennenden Person zu.

§11 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über
 1. den Haushaltsvoranschlag, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1;
 2. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2;
 3. die Jahres- und Vermögensrechnung, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3;
 4. die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands;
 5. die Entlastung des Stiftungsvorstands;
 6. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
(2) Der / die Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

§12 Geschäftsgang des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat wird von der / dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von acht Tagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Stiftungsratsmitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Der Stiftungsvorstand kann an der Sitzung des Stiftungsrats teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrats ist er dazu verpflichtet.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die / der Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.
(3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 13 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 13 dieser Satzung.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§13 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 15) wirksam.

§14 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an eine vom Stiftungsrat zu bestimmende steuerbegünstigte Organisation. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§15 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Schwaben.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§16 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.
Wemding, den 12. Juli 2003

(Unterschrift der Stifter)

Gemäß §§ 80 und 81 BGB als rechtsfähige Stiftung anerkannt von der Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 14. Juli 2003 Gz.: 230-1222.2367/1